Die Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung wurde finalisiert und im Amtsblatt veröffentlicht. Die vorliegende Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive – kurz CSRD) ändert die bisherigen Regelungen zur nichtfinanziellen Berichterstattung grundlegend, indem der Bereich der von der Richtlinie erfassten Unternehmen ausgeweitet wird und die Berichtspflichten stärker standardisiert werden.

Die CSRD gilt für alle großen Unternehmen und kapitalmarktorientierte KMU. Auch für Nicht-EU-Unternehmen gilt die CSRD sofern diese mindestens 1 Tochterunternehmen in der EU haben und 150 Mio Euro Umsatz in der EU erzielen.

Die Angaben zur Nachhaltigkeit sind in den Lagebericht aufzunehmen. Es gilt der Grundsatz der doppelten Materialität (Inside out – outside in), dh es ist offenzulegen, wie sich die Tätigkeit des Unternehmens auf die Umwelt auswirkt und wie sich die Umwelt auf die Tätigkeit des Unternehmens auswirkt.

Die Berichterstattung soll nach einheitlichen Standards - den European Sustainability Reporting Standards (ESRS) - erfolgen. Die Kommission hat ihre Entwürfe für den ersten Teil dieser Standards im Juni veröffentlicht.

KMUs, kleine und nicht komplexe Kreditinstitute (SNCI) und firmeneigene Versicherungsunternehmen sollen ihre Nachhaltigkeitsberichterstattung auf gewisse Informationen beschränken können und nach „vereinfachten“ Standards offenlegen.

Die Berichterstattungspflichten sollen gestaffelt in Kraft treten, dh

  • ab 2024 für große Unternehmen, die schon jetzt der Berichterstattung unterliegen
  • ab 2025 für alle großen Unternehmen
  • ab 2026 für kapitalmarktorientierte KMU + SNCI + firmeneigene Versicherungen
    (für KMU gibt es zusätzlich noch eine Opt-out Möglichkeit bis 2028)

Die Nachhaltigkeitsberichte sind von einem Prüfer zu überprüfen. Die Richtlinie über die Abschlussprüfung wird geändert und neuen Anforderungen an Prüfer im Zusammenhang mit der Nachhaltigkeit eingeführt. Die Prüfung aus einer Hand ist möglich (dh Abschlussprüfung und Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung kann durch denselben Prüfer erfolgen). Die Prüfung hat nach noch in Form von delegierten Rechtsakten zu erlassenden Standards und nur mit begrenzter Prüfungssicherheit (Limited Assurance) zu erfolgen. Die Kommission hat jedoch die Möglichkeit bis Oktober 2028 Standards für die Erlangung der hinreichender Prüfsicherheit zu erlassen.

Die Informationen sollen digital zur Verfügung stehen und maschinenlesbar sein (elektronisches Berichtsformat - ESEF). Sie sollen später im Europäischen Single Access Point (ESAP) abrufbar sein.

Die Mitgliedstaaten haben diese Richtlinie bis zum 6. Juli 2024 in nationales Recht umzusetzen.