zuletzt aktualisiert am 17.06.2019


Mit der Richtlinie hat die EU einerseits auf die terroristische Bedrohung und den zugrundeliegenden Geldströmen reagiert sowie andererseits die Bemühungen um verbesserte Transparenz im Zusammenhang mit wirtschaftlichen Eigentümern verstärkt. Neu aufgenommen wurden Bestimmungen zu virtuellen Währungen.

Die 5. EU-Geldwäscherichtlinie wurde Ende Mai 2018 im Amtsblatt der EU kundgemacht. Die wichtigsten Änderungen betreffen:

  • Register wirtschaftlicher Eigentümer und Regelung des Zugangs zu den Informationen des Registers wirtschaftlicher Eigentümer
    Die Richtlinie sieht Maßnahmen zur Gewährleistung der Datenqualität im Register der wirtschaftlichen Eigentümer vor und legt die EU-weite Vernetzung der Register fest, die innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten der Richtlinie erfolgen soll. Die in diesem Zusammenhang immer wieder diskutierte Herabsetzung der Schwellenwerte für die Feststellung des wirtschaftlichen  Eigentümers wurde auf EU-Ebene nicht umgesetzt, gleichwohl ist die Kommission beauftragt, sollten internationale Gremien eine solche Herabsetzung empfehlen, an Rat und EU-Parlament zu berichten.
     
  • Virtuelle Währungen
    Tauschbörsen für virtuelle Währungen sollen künftig dann von der Richtlinie erfasst werden, wenn sie den Umtausch virtueller Währungen gegen gesetzliche Zahlungsmittel anbieten. „Wallet Provider“, also die Anbieter elektronischer Geldbörsen, die die jeweiligen kryptographischen „Schlüssel“ der Inhaber von virtuellen Währungen („private keys“) verwalten, fallen auf jeden Fall unter die Bestimmungen der Geldwäsche-Richtlinie. Darüber hinaus sind solche Anbieter künftig verpflichtet, sich registrieren zu lassen.
     
  • Drittländer mit hohem Risiko
    Die Sorgfaltspflichten gegenüber den in der delegierten Verordnung der EU-Kommission festgelegten Hochrisikoländern sollen verstärkt werden, dazu werden die durchzuführenden Maßnahmen aufgezählt.
     
  • Die Nutzung von Prepaid-Karten wird eingeschränkt.

 

Darüber hinaus wurde auf europäischer Ebene wurde weitgehend Übereinstimmung erzielt, dass die Befugnisse der Europäischen Bankenaufsicht (EBA) im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Geldwäsche gestärkt werden sollen, um eine kohärente Beaufsichtigung der Geldwäschebekämpfung gewährleisten zu können.  Damit soll sichergestellt werden, dass die Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche in allen Mitgliedstaaten wirksam angewandt werden und die beteiligten Behörden (insbesondere Finanz- und Geldewäschebekämpfungsbehörden) eng miteinander zusammenarbeiten. Falls die nationalen Behörden untätig blieben, wäre die EBA in letzter Instanz berechtigt, unmittelbar Entscheidungen an sich zu ziehen.
 

Umsetzung der 5. EU-Geldwäscherichtlinie in Österreich 

Die 5. EU-Geldwäscherichtlinie sieht vor, dass die nationale Umsetzung bis 10. Jänner 2020 abzuschließen ist. Bezüglich der Umsetzung im FM-GwG und WiEReG hat das BMF vorgelegt, dass die Begutachtung für April 2019 in Aussicht genommen ist, sodass die Gesetzesänderungen noch vor der Sommerpause des Parlaments bechlossen werden könnten. Das Inkrafttreten ist mit 1.1.2020 vorgesehen.


Zeitleiste

30.05.2018

Kundmachung 5. EU-Geldwäscherichtlinie 2015/849

12.09.2018

Mitteilung der Kommission: Strengthening the Union framework for prudential and anti-money laundering supervision for financial institutions COM (2018) 645 final

April 2019

Begutachtungsentwurf des BMF zur Umsetzung der 5. EU-Geldwäscherichtlinie

Juni/Juli 2019

Parlamentarische Behandlung Novellierung FM-GwG und WiEReG

10.01.2020

Ende Umsetzungsfrist 5. EU-Geldwäscherichtlinie