Konkrete Vorschläge: Regelungen für einheitliches EU-Klassifikationssystem („Taxonomie“), für Investorenpflichten, für Einführung neuer CO2-Referenzwerte und für den Bereich der Anlageberatung (MiFID II + IDD).

Zu den Vorschlägen im Einzelnen:

  1. MiFID II und IDD – Nachhaltigkeit in der Kundenberatung – Eignungsprüfung:
    Hier möchte die Kommission erheben, wie sich ESG-Aspekte am besten in die Beratung von Privatkunden durch Anlageberater integrieren lassen. Hierbei werden verschiedene Begriffe wie etwa „ESG-Präferenzen“, „ökologisch nachhaltige Investition“ etc. definiert, und es wird festgehalten, dass die Nachhaltigkeitspräferenzen des Kunden im Zuge der Anlageberatung erhoben und berücksichtigt werden sollen.
    Die Kommission wird hier ebenfalls die ESMA dazu auffordern, in ihren Leitlinien zur Eignungsbewertung (die bis zum 4. Quartal 2018 aktualisiert werden sollten) Bestimmungen zu Nachhaltigkeitspräferenzen aufzunehmen.
  1. Taxonomie:
    Durch die im entsprechenden Vorschlag der Kommission harmonisierten Kriterien lässt sich bestimmen, ob eine wirtschaftliche Tätigkeit ökologisch nachhaltig ist. Die Kommission wird hierin auch zur Erlassung von delegierten Rechtsakten ermächtigt. Durch diese soll festlegt werden, welche Tätigkeiten als nachhaltig zu betrachten sind (zB Kriterien für technisches Screening). Hierbei möchte die Kommission bestehende Marktpraktiken berücksichtigen und sich von einer Expertengruppe beraten lassen.
  1. Investorenpflichten (Investor Duties - Disclosure):
    Die vorgeschlagene Verordnung soll für Kohärenz und Klarheit darüber sorgen, wie institutionelle Anleger (wie etwa Vermögensverwalter, Versicherungen, Pensionsfonds) oder Anlageberater in ihrem Investitionsentscheidungsprozess ESG-Faktoren berücksichtigen. Inwieweit sich die Investitionsentscheidungen an den ESG-Zielen ausrichten und in welcher Weise diesen Pflichten nachgekommen wird, ist von den institutionellen Anlegern und Vermögensverwaltern nachzuweisen und offenzulegen. Die vorgeschlagenen Regeln decken alle von den oben genannten Unternehmen angebotenen Finanzprodukte und Dienstleistungen (individuelle Portfolioverwaltung und -beratung) ab, unabhängig davon, ob die Unternehmen Nachhaltigkeitsanlageziele verfolgen oder nicht.
  1. Referenzwerte für geringe CO2-Emissionen:
    Mit diesem Vorschlag wird eine neue Kategorie von Referenzwerten eingeführt, die einen Referenzwert für geringe CO2-Emissionen sowie einen für positive CO2-Effekte umfasst. Diese sollen die Ausrichtung von Investitionsportfolios an den im Übereinkommen von Paris festgelegten Zielen erleichtern.

Der Zeitplan der Kommission sieht vor, dass diese Vorschläge bis Mai 2019 von Rat und Parlament beschlossen werden und zwischen 2019 und 2022 die diesbezüglichen delegierten Rechtsakte verabschiedet werden. Die geplanten delegierten Rechtsakte sollen jeweils 6 Monate bzw 18 Monate bei den delegierten Rechtsakten zur MiFID II und IDD nach Verabschiedung in Kraft treten.





DelAct MiFID  (PDF  386 kB)
DelAct MiFID  (PDF  383 kB)
Taxonomy  (PDF  1 MB)
Investor Duties  (PDF  420 kB)
CO2-Benchmark  (PDF  419 kB)
Memo  (PDF  69 kB)

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