Worüber sind AnlegerInnen bei nachhaltigen Produkten künftig zu informieren? Was muss wie gekennzeichnet werden? Ab wann gelten die neuen Vorschriften? Was legt die Taxonomie-Verordnung fest? Der Bankenverband erklärt und gibt einen Überblick.

Wenn es um nachhaltige Investments geht, sind künftig zwei neue Rechtsakte von besonderer Bedeutung: zum einen die nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungs-Verordnung mit Fokus auf Umwelt und Soziales, zum anderen die Taxonomie-Verordnung mit Fokus auf das Thema Umwelt.
 

Mehr Aufklärung ab 10. März 2021

Die nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungs-Verordnung gilt ab 10. März 2021 für produktanbietende FinanzmarktteilnehmerInnen – zum Beispiel Banken – und FinanzberaterInnen. Sie gilt für bestimmte Finanzprodukte wie etwa Investmentfonds, fondsgebundene Lebensversicherungen und verwaltete Portfolios. Ziel ist, bestehende Ungleichheiten im Informationsstand zwischen AnbieterInnen und AnlegerInnen abzubauen. Damit erhalten AnlegerInnen in Zukunft nähere Informationen, wie sich Nachhaltigkeitsrisiken auf das Finanzprodukt auswirken und ob negative Auswirkungen auf die Umwelt berücksichtigt werden oder nicht.
 

„Achter- und Neuner-Produkte“

Die nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungs-Verordnung unterscheidet drei Produktgruppen: Neben den „klassischen“ Finanzprodukten werden in Artikel 8 und 9 der Offenlegungs-Verordnung zusätzliche vorvertragliche Informationspflichten für Finanzprodukte mit gewissen Aspekten aus dem Bereich der Nachhaltigkeit festgelegt. „Artikel-8-Produkte“ umfassen Finanzprodukte mit ökologischen oder sozialen Merkmalen. In die Kategorie der „Artikel-9-Produkte“ fallen jene Finanzprodukte, mit denen eine nachhaltige Investition angestrebt wird.  
 

Mehr Informationen auf Unternehmens- und Produktebene

Die Offenlegung bezieht sich einerseits auf das Unternehmen, andererseits auf die angebotenen Produkte. Finanzberater und Finanzmarktteilnehmer müssen auf ihrer Website gewisse Angaben zu ihrer Vergütungspolitik und zu ihrer Strategie für den Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken machen.

Ebenso ist anzuführen, ob negative Auswirkungen auf die Umwelt bei Investitionsentscheidungen, die das Unternehmen im Zusammenhang mit den angebotenen Finanzprodukten trifft, berücksichtigt/verhindert werden bzw. ob diese negativen Auswirkungen bei der Beratung beispielsweise bei der Produktauswahl berücksichtigt werden. Werden diese negativen Auswirkungen nicht berücksichtig, ist dies ebenfalls offenzulegen und zu begründen.
 

Auswirkungen auf die zu erwartenden Renditen

Auf Produktebene sind in den vorvertraglichen Informationen u. a. Angaben zu den möglichen Auswirkungen von Nachhaltigkeitsrisiken auf die zu erwartenden Renditen zu machen. Bei Produkten mit ökologischen, sozialen oder nachhaltigen Aspekten sind weitergehende Informationen zu diesen Merkmalen und Zielen auf der Website des Unternehmens und in den regelmäßigen Berichten zur Verfügung zu stellen. 

Wie diese Informationen dargestellt werden sollen bzw. was genau sie beinhalten müssen, wird noch durch EU-Regelungen – sogenannte technische Regulierungsstandards – festgelegt werden.
 

„Schlag nach im Taxonomie-Lexikon“

Die Taxonomie-Verordnung ist mit einem Lexikon zu vergleichen. Sie legt fest, welche Tätigkeiten aus ökologischer Sicht als nachhaltig gelten. Insgesamt sind sechs Umweltziele und drei Arten von Tätigkeiten definiert (ökologisch nachhaltige Tätigkeiten, Übergangstätigkeiten, ermöglichende Tätigkeiten).

Damit eine wirtschaftliche Tätigkeit als ökologisch nachhaltig gilt, muss sie zur Erreichung eines Umweltzieles beitragen, ohne ein anderes Umweltziel zu beeinträchtigen und zusätzlich noch gewisse technische Kriterien erfüllen. Diese technischen Auswahlkriterien werden noch in regulatorischen Standards für die einzelnen Umweltziele festgelegt.
 

Schrittweise Anwendung ab 2022

Die regulatorischen Standards zu den Umweltzielen Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel werden bis Ende 2020 festgelegt. Sie sind ab 1.1.2022 anwendbar. Die Standards zu den übrigen Umweltzielen (Wasser- und Meeresressourcen, Kreislaufwirtschaft, Umweltverschmutzung, Biodiversität) werden bis Ende 2021 festgelegt und sollen ab 1.1.2023 anwendbar sein.
 

Nützliche Links:

Nachhaltige Offenlegungs-Verordnung: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2019/2088/oj

Taxonomie: https://ec.europa.eu/info/business-economy-euro/banking-and-finance/sustainable-finance/eu-taxonomy-sustainable-activities_en