Umsetzungsstatus
Kundmachung BGBl. I Nr. 35/2016; EU-Richtlinie am 28.08.2014 kundgemacht, EBA Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis 18.09.2016
Recht
Verbraucherzahlungskontogesetz (VZKG)
Mag. Michael Erneggerzuletzt aktualisiert am 15.09.2016
Mit dem VZKG wird die EU-Richtlinie über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (EU-Zahlungskontorichtlinie) umgesetzt werden.
Mit der Umsetzung der EU-Zahlungskontorichtlinie in nationales Recht kommt es es zu zahlreichen Änderungen und neuen Bestimmungen im Zusammenhang mit Verbrauchern und Zahlungskonten. Nicht zuletzt wird damit auch das Recht für Verbraucher auf den Zugang zu einem Basiskonto verankert werden. Das VZKG soll insbesondere folgende Regelungsinhalte umfassen:
- standardisierte Informationen, vorvertraglich, sowie vertraglich zumindest einmal jährlich über die Entgelte für Verbraucherzahlungskonten,
- eine von der Bundesarbeitskammer betriebene Vergleichswebsite,
- die gesetzliche Regelung der Möglichkeit eines Kontowechsels sowie
- ein Recht des Verbrauchers auf Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen (Basiskonto), so er/sie noch kein Zahlungskonto in Österreich besitzt.
Zeitleiste
Richtlinie 2014/92 EU des europäischen Parlaments und des Rates über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (PAD)
Übermittlung der Liste der repräsentativsten nationalen Zahlungsdienstleistungen an die EBA
Begutachtungsentwurf Verbraucherzahlungskontogesetz (VZKG)
Ende Begutachtungsfrist VZKG
Inkrafttreten des Verbraucherzahlungskontogesetzes
Verordnung BMASK zur Festlegung von Gruppen sozial oder wirtschaftlich besonders schutzbedürftiger Verbraucher
EBA: Fristende für Übermittlung der Entwürfe technischer Regulierungsstandards zu Liste der repräsentativsten Zahlungsdienstleistungen, Entgeltinformation und Glossar an EU-Kommission (delegierter Rechtsakt)
9 Monate nach Inkrafttreten des delegierten Rechtsaktes Verwendung der standardisierten Information und Terminologie